Was Steuerbürger beim Einsatz einer Offshore-Gesellschaft erwartet

Mitte der 1970er-Jahre hat der Gesetzgeber durch das Außensteu­erreformgesetz die Durchgriffsbesteuerung für passive Oasenge­sellschaften angeordnet. Seitdem hat der Steuerbürger eine be­sondere Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten — mit einer Umkehr der Beweislast zulasten des Steuerpflichtigen. Eine Ver­fahrensvorschrift, die sich im Einzelfall als schwer zu überwinden­des Hindernis herausstellt. Die Rechtsprechung des Bundesfinanz­hofs hat die Missbrauchstatbestände für den Außensteuerbereich in den letzten Jahren normiert — beispielsweise mit der Nichtan - erkennung von Domizilgesellschaften und Verfahrenslasten im Außensteuerrecht zu Gunsten der Finanzverwaltung verschoben: Formale Hindernisse gegen den — durch die EU erweiterten und in der Praxis verstärkten — internationalen Auskunftsaustausch sind weggefallen.

In den vergangenen Jahren sind zudem die Missbrauchsregeln bei den Kapitalertragsteuern von Ausländern gesetzlich konkretisiert worden. Domizilgesellschaften in Oasen haben demnach keine Chancen auf Erstattung der Kapitalertragsteuer von Zinsen und Li­zenzen, wenn sie die ihnen zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dies hat die Connection Niederlande — Niederländische Antillen in eine Steuerfalle verwandelt.

Dies alles scheint an vielen deutschen Steuerpflichtigen und ihren ausländischen Beratern vorbeigegangen zu sein. Auch die etat­mäßigen inländischen Steuerberater interessieren sich offensicht­lich in vielen Fällen nicht genügend für diese Gefahren — selbst dann nicht, wenn ihre Mandanten damit ein Vermögen riskieren. Eigentlich braucht der Steuerberater ja nur das Vorgehen der Be­triebsprüfer am konkreten Fall nachzuvollziehen.

 

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