Was Sie beim Einsatz einer Offshore Gesellschaft beachten sollten

Nicht jede Oasengesellschaft ist die richtige. Bei dem, was in den Wochenendausgaben der Zeitungen häufig an „Firmen” mit Sitz in einer Oase angeboten wird, handelt es sich um „Briefkastenfir­men”, die vom deutschen Fiskus steuerlich nicht anerkannt wer­den. Und der vermutet immer dann eine Briefkastengesellschaft, wenn der Sitz ein Niedrigsteuerland ist, es keine plausiblen wirt­schaftlichen Gründe für die Einschaltung einer solchen Gesell­schaft gibt, der Gesellschaft Personal und Ausstattung fehlen und die Geschäfte der Gesellschaft nachweisbar vom Inland aus und nicht im Ausland geführt werden. Im Zweifelsfall muss der Steuer­pflichtige den Gegenbeweis antreten. Dann helfen nur Belege über tatsächlich abgewickelte Geschäfte, Mietverträge, Arbeitsver­träge und Protokolle, die dokumentieren, dass alle wesentlichen kaufmännischen und gesellschaftsrechtlichen Schritte am Aus­landssitz der Gesellschaft entschieden wurden.

Wer mit einer Offshore-Gesellschaft arbeiten will, um über diese im Sitzland nur von Steuervorteilen für seine darin eingebrachten Vermögenswerte zu profitieren, befindet sich an der Grenze zur Steuerhinterziehung.

 

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