Was Betriebsprüfer wissen wollen

Der Betriebsprüfer fragt zunächst nach dem konkreten Niederlas­sungsort der ausländischen Firma. Nehmen wir als Beispiel die Schweiz. Aus dem Regionenbuch holen Betriebsprüfer dann für diese Firma den handelsrechtlichen Domizilvermerk („do” oder „bei”) he­raus, der nach den Schweizerischen Handelsamtregistervorschriften anzeigt, dass diese Gesellschaft gar kein eigenes Büro unterhält.

Die nächste Frage gilt den in der Firma tätigen Verwaltungsräten. Diese lassen sich leicht aus dem alphabetischen Handbuch der Ver­waltungsräte heraussuchen. Und, siehe da, meist sind sie Multifunk­tionäre, die keiner aktiven Geschäftsführertätigkeit nachgehen.

Weiter wird geforscht, ob die Gesellschaft kundiges Personal be­schäftigt, das in der Lage ist, den offiziellen Gesellschaftszweck zu er­füllen; ob beispielsweise Marketingfachleute bei einer Marketingge­sellschaft beschäftigt sind. In den meisten Fällen lautet das Ergebnis hier: Fehlanzeige.

Die Finanzverwaltung in Frankfurt/Main sammelt zusätzlich Material, das die typischen Maschen einzelner inländischer und ausländischer Berater aufzeigt und so zum Risikofaktor mit Dominoeffekt für deren Klienten wird.

Der nächste Schritt der deutschen Finanzverwaltung bei der Aufklä­rung von solchen sogenannten Auslandssachverhalten ist die Einho­lung einer internationalen Handelsauskunft. Diese kommt regelmäßig mit Bemerkungen wie „Domizilgesellschaft”, „Auskünfte werden verweigert”, „keine eigenen Angestellten” zurück. Auch das gibt ein schwaches Bild für den Steuerpflichtigen ab. Insbesondere dieser Er­mittlungsweg und die Frage nach der kompetenten Geschäftsfüh­rung scheinen die Künstler-Konstruktionen über die Niederlande und die Antillen aufzubrechen.

Oft führt der Steuerpflichtige Anteilseigner oder Einheimische an, die einen normalen Geschäftszweck vortäuschen sollen. Die Existenz die­ser Personen wird von der Finanzverwaltung mit einem ausführlichen standardisierten Fragebogen nach den Treuhandverhältnissen und anderen feinsinnigen Umwegkonstruktionen penetrant überprüft. Die Antworten sorgen selten für Entlastung.

Auch die in der Not als Letztes vorgelegten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Oasengesellschaften sind für die Finanz­beamten in vielen Fällen sehr aufschlussreich. Häufig zeigt ein Blick auf die Aufwandseite, dass der Steuerpflichtige besonders „sparsam” ist.

Manchmal fallen nicht einmal Telefonkosten an. Und auf der Ertrags­seite ergibt sich oft genug, dass die ausländische Gesellschaft — voller Misstrauen — nur mit dem Steuerpflichtigen selbst und niemandem sonst Geschäfte macht.

Nervös geworden durch die Nachforschungen, kappt mancher Steu­erpflichtige die Wirtschaftsbeziehungen zur Steueroase — ein Vorge­hen, das jeder unabhängige Dritte bei einem solch lukrativen Ge­schäft niemals hingenommen hätte: ein weiterer Sargnagel.

Aber auch legale Gestaltungen, die an den Bestimmungen des Au­ßensteuergesetzes ausgerichtet wurden, sind bei allen beteiligten Steuerverwaltungen streitanfällig. Das gilt für internationale Verrech­nungspreise genauso wie für ausgelagerte Finanzierungsinstitute.


Fehlender Expertenrat kann teuer werden

Oft fehlt es bei diesen Konstruktionen an der notwendigen Überwa­chung durch Sachverständige. Die Folge ist, dass aus einstmals akti­ven Gesellschaften durch Zinseinkünfte infolge Gewinnthesaurierung passive Auslandsgesellschaften werden. Weil sie dann diese Einkünfte nicht innerhalb von fünf Jahren ausgeschüttet haben, werden sie so­wohl bei Thesaurierung als auch bei Ausschüttung voll in Deutschland besteuert (bis zu 100 Prozent). Gewinnverlagerungen ins niedrig be­steuernde Ausland geschehen meist aus Gefühlsaufwallungen. Wer­den die Gewinne zum Anteilseigner zurückgeholt, erhöhen sie letzt­lich die laufende Gesamtsteuerlast erheblich, provozieren zusätzlich vorzeitige Gewinnrealisierungen ohne Liquiditätszufluss, führen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und sind häufig kaum zurückzudre­hen. Internationale Geschäftsbeziehungen setzen daher eine sorgfäl­tige Spezialberatung und laufende Dokumentation voraus.

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