U.S.-Corporation

Das vorab: Steuersparen auf die Schnelle mit einer Delaware-Billig­corporation klappt nicht. Erfährt der Fiskus, dass der Beginn der „cleveren” Steuersparmaßnahme mit dem übereinstimmt, wird dem Steuerpflichtigen Gestaltungsmiss­brauch unterstellt. Die Corporation sollte daher schon drei bis fünf Jahre gemeldet sein. Man sollte sich den Anbieter einer U.S.-Cor­poration deshalb schon genauer ansehen. Es gibt nur einige wenige, die Corporations „auf Lager” haben — etwa die U.S.­Corporation Services, Inc. in Soseville/Kalifornien. Weiterer Vorteil: Die Kanzlei ist seit über 30 Jahren aktiv als U.S.-Anwaltskanzlei tätig — Interessierte sind hier auch juristisch bestens aufgehoben.

Um steuermindernde Effekte mit einer U.S.-Corporation zu erzie­len, darf diese keine Briefkastenfirma, sondern juristisch korrekt konzipiert im Handelsregister des jeweiligen U.S.-Bundesstaates eingetragen sein, eine Steuernummer, eine Telefonnummer, eine U.S.-Straßenadresse (nicht P.O. Box), eine U.S.-Bankverbindung und ein U.S.-Direktorium vorweisen. Erst dann lassen sich Steuer­optimierungen erzielen. Möglichkeiten dazu gibt es viele: Bei­spielsweise wenn man einen Dienstleistungsvertrag mit einer an­deren Firma in Europa eingehen will. In diesem Fall sollte man den Dienstleistungsvertrag gemeinschaftlich mit seiner U.S.-Corpora­tion als Joint Venture abschließen. Anfallende Honorare würden dann zu gleichen Teilen an das Unternehmen in der Heimat und an die U.S.-Corporation fließen. In dem Fall müsste nur der „europä­ische” Honoraranteil versteuert werden.

Beim Immobilienverkauf etwa kann man die Gewinnversteuerung vermeiden. Dazu gründen Sie eine U.S.-Holding als Muttergesell­schaft und für jede Immobilie eine Tochter-Corporation. Die Immo­bilie wird vor dem Verkauf im Grundbuch auf den Namen der Tochter-Corporation eingetragen. Dies ist sogar im deutschen Grundbuch möglich. Hier ist das Finanzamt nach Sicherstellung der Grunderwerbsteuer verpflichtet, die Unbedenklichkeitsbe­scheinigung zu erteilen (BHF, Beschl. v. 12.06.1995). Beim Weiter­verkauf geschieht im Grundbuch gar nichts, weil nicht die Immo­bilie, sondern die Corporation verkauft wird. Auch steuerlich passiert nichts, da der Verkaufserlös von der U.S.-Mutter-Corpora­tion eingestrichen wird.

Wer also Geld über (s)eine U.S.-Corporation managt, kann darü­ber im U.S.-Börsen- oder -Immobilienmarkt investieren, ohne mög­liche Profite daraus in Europa versteuern zu müssen. Die Aktien der Corporation unterliegen keiner Gewinnsteuer, die Gesellschaft muss auf das eingezahlte Kapital keine Einkommensteuer zahlen. Während Ausländer bei U.S.-Immobilienverkäufen einer Quellen­steuer unterliegen, ist die Corporation davon befreit. Will man auch die U.S.-Steuern mindern, kann man das problemlos über eine zwischengeschaltete Offshore Holding Corporation errei­chen. Voraussetzung dafür ist, dass die „Willensbildung” der Ge­schäftsleitung juristisch stichfest nach den U.S.-Vorschriften er­folgt. Sonst läuft man in der Heimat zeitversetzt ins offene Steuermesser. Um hier Fehler auszuschließen, sollte man sich in jedem Fall juristisch und steuerlich vor Ort beraten lassen.

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