U.S.-Corporation
Das vorab: Steuersparen auf die Schnelle mit einer Delaware-Billigcorporation klappt nicht. Erfährt der Fiskus, dass der Beginn der „cleveren” Steuersparmaßnahme mit dem übereinstimmt, wird dem Steuerpflichtigen Gestaltungsmissbrauch unterstellt. Die Corporation sollte daher schon drei bis fünf Jahre gemeldet sein. Man sollte sich den Anbieter einer U.S.-Corporation deshalb schon genauer ansehen. Es gibt nur einige wenige, die Corporations „auf Lager” haben — etwa die U.S.Corporation Services, Inc. in Soseville/Kalifornien. Weiterer Vorteil: Die Kanzlei ist seit über 30 Jahren aktiv als U.S.-Anwaltskanzlei tätig — Interessierte sind hier auch juristisch bestens aufgehoben.
Um steuermindernde Effekte mit einer U.S.-Corporation zu erzielen, darf diese keine Briefkastenfirma, sondern juristisch korrekt konzipiert im Handelsregister des jeweiligen U.S.-Bundesstaates eingetragen sein, eine Steuernummer, eine Telefonnummer, eine U.S.-Straßenadresse (nicht P.O. Box), eine U.S.-Bankverbindung und ein U.S.-Direktorium vorweisen. Erst dann lassen sich Steueroptimierungen erzielen. Möglichkeiten dazu gibt es viele: Beispielsweise wenn man einen Dienstleistungsvertrag mit einer anderen Firma in Europa eingehen will. In diesem Fall sollte man den Dienstleistungsvertrag gemeinschaftlich mit seiner U.S.-Corporation als Joint Venture abschließen. Anfallende Honorare würden dann zu gleichen Teilen an das Unternehmen in der Heimat und an die U.S.-Corporation fließen. In dem Fall müsste nur der „europäische” Honoraranteil versteuert werden.
Beim Immobilienverkauf etwa kann man die Gewinnversteuerung vermeiden. Dazu gründen Sie eine U.S.-Holding als Muttergesellschaft und für jede Immobilie eine Tochter-Corporation. Die Immobilie wird vor dem Verkauf im Grundbuch auf den Namen der Tochter-Corporation eingetragen. Dies ist sogar im deutschen Grundbuch möglich. Hier ist das Finanzamt nach Sicherstellung der Grunderwerbsteuer verpflichtet, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen (BHF, Beschl. v. 12.06.1995). Beim Weiterverkauf geschieht im Grundbuch gar nichts, weil nicht die Immobilie, sondern die Corporation verkauft wird. Auch steuerlich passiert nichts, da der Verkaufserlös von der U.S.-Mutter-Corporation eingestrichen wird.
Wer also Geld über (s)eine U.S.-Corporation managt, kann darüber im U.S.-Börsen- oder -Immobilienmarkt investieren, ohne mögliche Profite daraus in Europa versteuern zu müssen. Die Aktien der Corporation unterliegen keiner Gewinnsteuer, die Gesellschaft muss auf das eingezahlte Kapital keine Einkommensteuer zahlen. Während Ausländer bei U.S.-Immobilienverkäufen einer Quellensteuer unterliegen, ist die Corporation davon befreit. Will man auch die U.S.-Steuern mindern, kann man das problemlos über eine zwischengeschaltete Offshore Holding Corporation erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass die „Willensbildung” der Geschäftsleitung juristisch stichfest nach den U.S.-Vorschriften erfolgt. Sonst läuft man in der Heimat zeitversetzt ins offene Steuermesser. Um hier Fehler auszuschließen, sollte man sich in jedem Fall juristisch und steuerlich vor Ort beraten lassen.