Offshore-Trust

Da bei dieser Gesellschaftskonstruktion das Eigentum der Gesell­schaft vom Nutzungsrecht, das einer anderen Person eingeräumt wird, getrennt wird, kommt der Offshore-Trust meist bei der Pla­nung umfassender internationaler Steuerregelungen oder für in­ternationale Nachlassregelungen zum Einsatz.

Im Falle des Ablebens des Trust-Eigentümers ermöglicht der Off­shore-Trust den Angehörigen oder zuvor bestimmten anderen Personen, die vorhandenen Nachlasswerte schnell und steuer­frei zu übernehmen. Auch lässt sich darüber beispielsweise ein Nießbrauchrecht zu Gunsten des noch lebenden Ehegatten si­chern.

Die steuerliche Behandlung von Offshore-Trusts nach dem Steuerentlastungsgesetz

Für deutsche Steuerpflichtige ist zu beachten, dass die testamentari­sche Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts grundsätzlich nicht möglich ist. Eine Ausnahme besteht in Einzelfällen hinsichtlich im Ausland belegenem Grundver­mögen. Ferner unterliegt auch die lebzeitige Errichtung eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die gespaltene Rechts­inhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können beispielsweise in Deutschland belegene Grundstücke, Beteiligungen an deutschen Per­sonengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden.

Ertragsteuerlich konnten mit einem Trust schon in der Vergangenheit kaum nennenswerte Vorteile erzielt werden. Denn entweder ist der Trust steuerlich als nicht existent anzusehen — dies ist beispielsweise bei einem jederzeit widerruflichen Trust der Fall — oder es erfolgt eine Hinzurechnung der Erträge des Trusts unabhängig von den tatsächli­chen Ausschüttungen an den Errichter oder die in Deutschland steu­erpflichtigen Begünstigten.

 

Mit einem Trust Erbschaftsteuer überspringen

Demgegenüber ließ die Möglichkeit, bei der Erbfolge mehrere Gene­rationen quasi zu „überspringen”, den Trust vor allem erbschaftsteu­erlich äußerst interessant werden. Dem kam zugute, dass die Finanz­rechtsprechung schon seit den zwanziger Jahren mangels einer steuergesetzlichen Regelung im Falle unwiderruflich errichteter Trusts, bei denen der Trustee hinsichtlich der Verwendung des Trust­vermögens einen bestimmten Ermessensspielraum hatte, von einem aufschiebend bedingten Erwerb durch die Begünstigten ausgegan­gen ist, da nach der Systematik unseres Erbschaft- und Schenkung­steuergesetzes nur tatsächlich eingetretene Bereicherungen der Steuer unterworfen werden können.

Mit anderen Worten: Bereichert im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes konnten immer nur die Begünstigten werden, nie jedoch der Trustee, der das Vermögen ja nur fremdnützig verwalten darf. Wenn nun aber der Vermögensanfall bei den Begünstigten von einer Ermessungsentscheidung des Trustee abhängig gemacht wurde, konnte auch bei diesen eine erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Be­reicherung erst dann angenommen werden, wenn das Vermögen tat­sächlich an sie ausgekehrt wurde. In diesem Sinne aufschiebend be­dingt war nach der gefestigten Finanzrechtsprechung damit zwar jede einzelne Zuwendung an die Begünstigten im Laufe mehrerer Jahre, nicht jedoch die Vermögensübertragung auf den Trustee.

Mit Blick auf die Möglichkeit, die Entstehung der Erbschaftsteuer zu verzögern, bestimmt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz jetzt, dass unter anderem auch die Errichtung sogenannter „Vermö­gensmassen”, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, entsprechend der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erb­schaft- oder schenkungsteuerpflichtig sein soll.

Die Errichtung eines Trusts, der in diesem Sinne als Vermögensmasse anzusehen ist, wenn das in den Trust gegebene Vermögen wirt‑ schaftlich weder seinem Errichter noch den Begünstigten zugerech­net werden kann, wird damit in der ungünstigen Steuerklasse III (Steuersatz zwischen 17 Prozent bei Zuwendung von 51 130 Euro und 50 Prozent bei Zuwendung von über 25 564 500 Euro) besteuert.

 

Was bei Ausschüttung steuerlich gilt

Das zumeist gegebene verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Sett­lor und Begünstigten findet — wie auch bei einer Familienstiftung — nur im Rahmen der Auflösung des Trusts Berücksichtigung, indem hier diejenige Steuerklasse zur Anwendung gebracht wird, die im Falle einer unmittelbaren Zuwendung vom Errichter an den Treube­günstigten einschlägig wäre. Anders als bei Stiftungen sollen auch Zuwendungen an sogenannte Zwischennutzungsberechtigte — jene Begünstigte, die bereits vor Auflösung des Trusts an dessen Erträgen teilhaben können — steuerpflichtig sein.

Mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, „Steuerschlupflöcher” zu schließen, unterliegt damit das in einen Trust gegebene Vermögen durch das Steuerentlastungsgesetz jetzt im Ergebnis dreimal der Be­steuerung.

Wie aus Steuervorzügen Fallen werden

Trusts und ausländische Familienstiftungen versprechen insbeson­dere alternden Vermögenden die Möglichkeit, ihr schwer verdien­tes Vermögen langfristig zusammenzuhalten und vor der Unver­nunft der Nachfahren zu schützen. Mehr noch: Seinen eigenen Willen glaubt der Gründer eines Trusts oder einer ausländischen Stiftung in diesem verselbstständigten Vermögen über seinen Tod hinaus durchsetzen zu können. Doch dem Trend zu Trusts und aus­ländischen Stiftungen muss man die deutsche Steuerrealität ent­gegensetzen.

Im anglo-amerikanischen Raum hat der Trust seine feste Veranke­rung. Er ist dort notwendig, um die sonst stattfindende Übertra­gung der Verfügungsmacht auf einen amtlich bestellten Trustee und die damit verbundene Publizität zu verhindern. Die Grund­konstellation ist dabei, dass der Trust-Errichter, der Settlor, Vermö­gen auf eine andere juristische Person, den Trust, überträgt. Der Trust soll dieses Vermögen mehren beziehungsweise die Erträge an eine dritte Person oder mehrere Personen, die Beneficiaries, aus­schütten. Richtig ist, dass der Trust ein flexibles Organisationsmit­tel ist. Wenn der Settlor es so bestimmt, kann er zu seinen Lebzei­ten frei schalten und walten. Beim unwiderrufbaren Trust und nach dem Tod des Gründers geht diese Freiheit jedoch auf den ausländischen Trustee über, in der Regel ein Anwalt oder Treuhän­der. Die Beneficiaries werden dann entmündigt und haben nur noch sehr wenig oder gar nichts mehr zu sagen.

 

Trust-Vorteile

n               Flexible Organisation der Verwaltung des Vermögens zu Lebzei­ten und nach dem Tod.

n               Rechtliche Abschirmung vor Pflichtteils- und Zugewinnansprü­chen von Kindern und Ehepartnern.

n               Steuervorteile bei der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaft­steuer, insbesondere in der Vermögensnachfolge.

 

Ähnliche Verfügungsbeschränkungen für Erben lassen sich aber auch im deutschen Recht erreichen, durch Vollmacht, Treuhand, Gesellschaftsvertrag oder Testamentsvollstreckung. Hier, genauso wie bei einer Auslandsstiftung oder einem Trust, gilt aber: „Trau keinem Treuhänder.” Denn kommt es bei dieser Fremdbestim­mung zu Unterschlagungen, was erfahrungsgemäß immer wieder passiert, müssen der Settlor und die Beneficiaries ihr Recht am Standort des Trusts bzw. der Stiftung suchen — vielfach in weit ent­fernten Ländern. Dort scheitern sie fast regelmäßig.

 

Steuerfalle Deutschland

Auch die Vorzüge dieser Gesellschaftsformen auf rechtlichem und steuerlichem Gebiet sind in Deutschland kaum zu realisieren. Im Ge­genteil, sie verkehren sich hier zu Lande meist in Nachteile, in Steuer­fallen.

Eine ausländische Stiftung beziehungsweise ein Trust werden nach deutschem Zivilrecht umgedeutet. So wurde beispielsweise die Trust- Bestellung vom Bundesgerichtshof als Treuhandvereinbarung inter­pretiert. Genauso kann ein Nachlass-Trust in eine Dauertestaments­vollstreckung umgedeutet werden. Wer also eine ausländische Stiftung oder einen Trust über deutsches Vermögen errichtet, riskiert, dass diese von deutschen Gerichten später völlig anders behandelt werden, als der Stifter es sich gedacht hat.

Damit stellt ein Trust über deutsches Vermögen auch keinen Schutz gegen Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche dar. Die Folge: Trotz der Errichtung des Trusts wird nach deutschem Zivilrecht das deutsche Vermögen weiterhin dem Trust-Errichter zugerechnet.

Ausgeklügelte Konstruktionen werden dann schnell wirkungslos. Hat etwa der Erblasser zu seinen Lebzeiten einen Trust zu Gunsten seiner Lebensgefährtin errichtet, können verlassene Ehegatten und Kinder Zugewinn- und Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Trust-Vermö­gens mindestens noch zehn Jahre geltend machen. Das gilt auch für ausländische Stiftungen. Der Trust-Errichter und die Beneficiaries müssen in Deutschland Einkommensteuer und Erbschaftsteuer zah­len. So, als ob es den Trust bzw. die Stiftung nicht geben würde. Von einem umfassenden Schutz des Vermögens kann also keine Rede sein. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige im Ausland. Denn nach deutschem Privatrecht bestimmt die Staatsangehörigkeit das auf den Nachlass anzuwendende Erbrecht.

Deshalb treten für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Per­sonen auch die vielfach erhofften steuerlichen Vorteile des Trusts bzw. der Stiftung nicht ein. Nach deutschem Steuerrecht ist entscheidend, ob die Finanzgerichte den Trust bzw. die Stiftung als selbstständiges Rechtssubjekt einordnen oder als Treuhandschaft ansehen. Bei einer Treuhandschaft wird das Vermögen weiterhin dem Errichter des Trusts bzw. der Stiftung zugerechnet. Vorteile bei der Einkommen- oder Erb­schaftsteuer sind dann nicht zu realisieren.

Wird dagegen ein Trust als selbstständige Rechtspersönlichkeit ange­sehen, wie es der Bundesfinanzhof für einen Jersey- und einen US- Trust getan hat, wird er wie eine ausländische Familienstiftung be­handelt. Dann wird den inländischen Begünstigten das Einkommen des ausländischen Trusts zugerechnet, und zwar auch dann und in voller Höhe, wenn an die Begünstigten nach den starren Trust-Regeln nur die Hälfte ausgeschüttet wird. Besonders ärgerlich wird es bei der deutschen Erbschaftsteuer, weil die Vermögenszuführung an den Trust in der Steuerklasse III, zum Beispiel bei fünf Millionen Euro mit 35 Prozent, besteuert wird.

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