Grenzüberschreitende Umwandlung

Multinationale Konzerne zeigen, wie man um den Standort Deutschland steuerlich einen großen Bogen macht: § 23 UmwStG heißt die Zauberformel. Sie ist Ergebnis der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee: Unternehmen sollen sich im Binnenmarkt ohne Steuerhürden zusammenschließen können. Dieser Weg steht aller­dings nur Kapital-, nicht aber Personengesellschaften offen. Letz­tere müssen also vorher umgewandelt werden.

Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der deutschen Gesellschaft hat. Sonst schlägt der Fiskus zu! Dieser Weg ist allerdings nur ein Auf­schub der Reservenbesteuerung. Der Fiskus greift zu, wenn die übertragenen Aktiva versilbert werden. Auch ein späterer Verkauf der Anteile ist wieder steuerpflichtig.

Optimale Standorte für die aufnehmende Gesellschaft sind Groß­britannien (Körperschaftsteuersatz 30 Prozent) und die Nieder­lande (34,5 Prozent). Darüber hinaus kann durch die Etablierung einer vorgeschalteten Holding auf den Niederländischen Antillen erreicht werden, dass die Steuersätze für die Vergabe von welt­weiten Patenten, Lizenzen, Konzerndarlehen etc. auf effektive 0,8 Prozent abgesenkt werden.

 

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