Der Trust

Der Trust ist eine Spezialität angelsächsischen Rechts. Er ähnelt der deutschen Familienstiftung und bietet sich an, um Vermögens­werte möglichst steuersparend auf Erben zu übertragen. Der Trust­gründer überträgt sein Vermögen auf den Trust, der von einem Trustverwalter gemanagt wird. Der Begünstigte des Trusts ist fast immer identisch mit dem Gründer. Der Trust unterliegt in den meis­ten Steueroasen keiner Besteuerung. Die deutschen Finanzbehör­den gehen bei der Erbschaft- und Vermögensteuer leer aus. Die meisten Trusts haben zwei Statuten: Ein offizielles, das den stren­gen Ansprüchen der deutschen Finanzbehörden genügt, und ein geheimes, in dem der tatsächliche Wille des Trustgründers zum Ausdruck kommt.

Als Anleger oder Treugeber sind Sie mit einem Common-Law-Trust nach angelsächsischem Vorbild besser abgesichert als mit dem liechtensteinischen „Ersatz”-Trust. Die vergleichsweise hohe Schen­kungsteuerbelastung bei Übergang des Vermögens in einen Trust oder in eine Stiftung lässt sich legal mit einem Trick vermeiden:

n     Der Stifter stellt dem Trust oder der Stiftung ein Darlehen zu Marktkonditionen zur Verfügung. Die Auslandsstiftung be­kommt das Vermögen also nicht geschenkt, sondern erwirbt es mit dem Kredit. Später wird das Darlehen aus den Erträgen der Stiftung wieder getilgt.

n     Bei einer ausländischen Familienstiftung sind die in Deutsch­land begünstigten Familienangehörigen der Stiftung mit ihren Erträgen aus der Stiftung einkommensteuerpflichtig. Aber auch diese steuerlichen Folgen lassen sich vermeiden. Denn die Stiftungserträge sind nach deutschem Recht nur dann steuerlich relevant, wenn die begünstigten Familienangehörigen in Deutschland mehr als die Hälfte davon kassieren. Durch eine zwischengeschaltete zweite Auslandsstiftung, die mindestens 50,1 Prozent der Anteile an der Familienstiftung hält, lässt sich die Einkommensteuer hier zu Lande vollends umgehen.

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